ENES - Experten-Netzwerk-Essstörungen Schweiz

Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Essstörungen SGES

Die Statuten regeln die Aufgaben, Ziele und Abläufe der Schweizerischen Gesellschaft für Essstörungen.

1. Name und Sitz 

Unter dem Namen «Schweizerische Gesellschaft für Essstörungen (SGES)» besteht mit Sitz in Zürich ZH ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

2. Zweck

Die Schweizerische Gesellschaft für Essstörungen SGES dient der Vernetzung von Fachpersonen, die in der Prävention und Behandlung von Essstörungen in der gesamten Schweiz tätig sind. Die SGES setzt sich für die Verbesserung von Behandlungsmöglichkeiten für Menschen mit Essstörungen in der gesamten Schweiz ein. Die SGES engagiert sich zudem für die Förderung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Fachpersonen im Bereich der Essstörungsbehandlung und fördert die nationale und internationale Vernetzung von Forschungsbemühungen im Bereich Essstörungen. Ausserdem unterstützt die SGES die gesellschaftliche Prävention von Essstörungen.

 

3. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und Vertreter:innen von Institutionen sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, nach eingereichtem Aufnahmegesuch. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden. Um eine Mitgliedschaft zu beantragen muss ein Aufnahmegesuch über die SGES Homepage gestellt werden. Mit der Aufnahme als Mitglied erfolgt zugleich die Zuteilung zu einer der untenstehenden Mitgliederkategorien.

3.1 Aktivmitglied

Vorrausetzung für eine Mitgliedschaft als aktives Mitglied bei natürlichen Personen und Vertreter:innen von Institutionen ist eine ausreichende fachliche Expertise und Erfahrung in dem Bereich und die Erfüllung der vom Vorstand definierten Qualifikationskriterien im jeweiligen Fachbereich. Die Qualifikationskriterien lauten wie folgt: Qualifikation Psychologie Master in Psychologie (oder ein in der Schweiz anerkanntes ausländisches Äquivalent) und eine von der BAG akkreditierte Psychotherapie-Weiterbildung oder sich in einer solchen Ausbildung befinden. Qualifikation Medizin Master in Medizin «Praktischer Arzt/Ärztin» (oder ein in der Schweiz anerkanntes ausländisches Arzt-Diplom) und/oder ein FMH Titel (oder ein in der Schweiz anerkannter ausländischer Facharzttitel). Qualifikation Ernährungsberatung Bachelor in Ernährungsberatung (oder ein in der Schweiz anerkanntes ausländisches Äquivalent), sowie die Mitgliedschaft in der SVDE mit 2 Jahren Erfahrung in der Ernährungsberatung. Qualifikation andere Fachbereiche Für die Qualifikation in einem anderen Fachbereich erfolgt die Aufnahme nach Prüfung des eingereichten Dossiers im Vorstand.Personen, welche sich besondere Verdienste um die SGES erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorstand kann in diesen Kategorien Ausnahmefälle in Betracht ziehen und sie dem Vorstand zum Entscheid vorlegen. Aktivmitglieder kommen in den Genuss der vollen Mitwirkungsrechte, Vergünstigungen und werden als Fachpersonen auf der Homepage der SGES veröffentlicht. Die Aktivmitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Statuten und zur Bezahlung der jährlichen Mitgliederbeiträge. Vertreter:innen von Institutionen und natürliche Personen mit einer Aktivmitgliedschaft haben ein aktives Stimm- und Wahlrecht.

3.2 Passivmitglied

Natürliche Personen und Vertreter:innen von Institutionen, die den Zweck der SGES unterstützen, können als Passivmitglieder aufgenommen werden. Passivmitglieder kommen in den Genuss von Vergünstigungen aufgrund der Mitgliedschaft, werden aber nicht auf der Homepage der SGES veröffentlicht. Die Passivmitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Statuten und zur Bezahlung der jährlichen Mitgliederbeiträge. Vertreter:innen von Institutionen mit einer Passivmitgliedschaft haben weder Stimm- noch Wahlrecht. Natürliche Personen mit einer Passivmitgliedschaft haben kein aktives Stimm- aber passives Wahlrecht.

 

4. Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt und im Protokoll der Mitgliederversammlung festgehalten. Ein zweimalig nicht bezahlter Mitgliederbeitrag führt zur Kündigung der Mitgliedschaft.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft 

 

5.1 Erlöschungsgründe

Die Mitgliedschaft erlischt durch

• Austritt;

• Ausschluss;

• Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei Institutionen

 

5.2 Austritt

Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf das Ende des Kalenderjahrs schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

5.3 Ausschluss

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Der Ausschluss ist endgültig. Die Möglichkeit eines Rekurses an der Mitgliederversammlung besteht nicht.

 

6. Mittel 

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

• Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden

• Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen

• Freiwillige Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.)

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

6.1 Aktivierungsgrenze

Die Aktivierungsgrenze legt die Höhe eines Betrags fest, ab dem Investitionen in den Folgejahren abgeschrieben werden müssen. Die Höhe der Aktivierungsgrenze wird durch den Vorstand festgelegt. Bei Investitionen liegt diese bei CHF 5000 mit einer Abschreibung über mind. 5 Jahren.

 

7. Organisation des Vereins

 

7.1 Organe

• Mitgliederversammlung

• Vorstand

• Rechnungsrevisoren

 

7.2 Mitgliederversammlung 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

b) Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresbudgets und des Berichts der Revisionsstelle;

c) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets;

d) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisionsstelle;

e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;

f) Änderung der Statuten;

g) Auflösung des Vereins;

h) Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Mitgliederversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten ist.

Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar spätestens acht Monate nach Schluss des Vereinsjahres. Die Einberufung hat bei ordentlichen Mitgliederversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

7.3 Stimmrecht

An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse einschliesslich Statutenänderungen mit einer Zustimmung von mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas Anderes vorsieht. Alternativ können Beschlüsse per Zirkularbeschluss angenommen werden, wenn 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen innert einer Frist von 4 Wochen zustimmen.

7.4 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus max. 10 Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich. Der Vorstand erhält eine Entschädigung gegen geleistete Arbeit. Die Grundsätze und die Höhe der Entschädigungen sind im Vergütungsreglement des Vereins festgehalten. Die Mitgliederversammlung wählt den/die Präsident:in. Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Aktuar und Kassier. Ämterkumulation ist zulässig. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Mitgliederversammlung zugeteilt sind. Es sind dies insbesondere:

a) Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins;

b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen;

c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

d) Buchführung.

7.5 Rechnungsrevisoren 

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.). Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

 

8. Auflösung

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt. Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung zuzuführen.